Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen der RUDOLF Medical GmbH + Co. KG, Fridingen, Deutschland

1.
Geltungsbereich

1.      Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der RUDOLF Medical GmbH + Co. KG (nachfolgend „RUDOLF Medical“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.

2.      Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, RUDOLF Medical hätte ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn RUDOLF Medical eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

3.      Rechte, die RUDOLF Medical nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2.
Vertragsschluss

1.      Angebote von RUDOLF Medical sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn RUDOLF Medical teilt gegenteiliges mit.

2.      Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben, Gebrauchswerte, Toleranzen, technische Daten sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Bestellers hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar.

3.      RUDOLF Medical behält sich an sämtlichen Angebots-
unterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von RUDOLF Medical unverzüglich an RUDOLF Medical heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Kataloge, Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Preislisten, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.

4.      RUDOLF Medical ist in der Entscheidung frei, Bestellungen anzunehmen oder nicht. Insbesondere Bestellungen mit einem Lieferpreis von weniger als € 500,00 netto werden von RUDOLF Medical nicht angenommen.

5.      Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von RUDOLF Medical durch eine Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen ab Bestelldatum bestätigt wurde oder RUDOLF Medical die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Bestelldatum ausführt, insbesondere RUDOLF Medical der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für RUDOLF Medical nicht verbindlich.

6.      Das Schweigen von RUDOLF Medical auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher vereinbart wurde.

7.      Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist RUDOLF Medical berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.
Leistungsgegenstand, Umfang der Lieferung, Änderungen der Produkte

1.      Die Erbringung von Beratungsleistungen (Ratschläge, Empfehlungen bei der Wahl des Produkts etc.) ist nicht Gegenstand der von RUDOLF Medical geschuldeten Leistungen, sofern die Erbringung von Beratungsleistungen nicht ausdrücklich vereinbart ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung über die Erbringung von Beratungsleistungen dennoch von RUDOLF Medical gemachte Ratschläge oder Empfehlungen etc. sind unverbindlich. Die Prüfung, ob sich das Produkt für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, obliegt einschließlich der Entscheidung hierüber ausschließlich dem Besteller.

2.      Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von RUDOLF Medical maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von RUDOLF Medical. Handelsübliche Änderungen der Produkte oder Änderungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit der Produkte zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Besteller zumutbar sind.

3.      Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Besteller unter Berücksichtigung der Interessen von RUDOLF Medical nicht zumutbar.

4.
Lieferzeit

1.      Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei RUDOLF Medical eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.

2.      Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder RUDOLF Medical die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von RUDOLF Medical, es sei denn RUDOLF Medical hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. RUDOLF Medical ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. RUDOLF Medical informiert den Besteller unverzüglich, wenn RUDOLF Medical von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.

3.      Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er RUDOLF Medical nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.      Sofern RUDOLF Medical mit dem Besteller einen Vertrag über eine oder mehrere künftige Lieferungen geschlossen hat, bei dem der Liefertermin bei Vertragsschluss noch nicht feststand, und ruft der Besteller die Produkte nicht rechtzeitig oder nicht innerhalb angemessener Frist ab, ist RUDOLF Medical nach fruchtlosem Ablauf einer von RUDOLF Medical gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, (i.) die Produkte zu liefern und in Rechnung zu stellen oder (ii.) anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern oder (iii.) vom Vertrag zurückzutreten und/oder (iv.) Schadensersatz statt der Leistung und/oder (v.) Aufwendungsersatz zu verlangen. Die Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzpflicht gilt nicht, wenn der Besteller den nicht ordnungsgemäßen Abruf der Produkte nicht zu vertreten hat.

5.
Grenzüberschreitende Lieferungen

1.      Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.

2.      Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

3.      Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferzeiten entsprechend; Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise.

6.
Preise und Zahlung

1.      Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten keine Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

2.      Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem RUDOLF Medical über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Außerdem ist RUDOLF Medical im Falle des Zahlungsverzugs berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von € 10,00 pro Mahnung zu verlangen. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass RUDOLF Medical kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Mahngebühr entstanden ist. Weitergehende Ansprüche von RUDOLF Medical bleiben unberührt.

3.      Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 2 vor Lieferung, es sei denn es wurde vorher etwas anderes vereinbart.

4.      Kosten für etwaige Bankgebühren oder Zahlungssicherungen (z.B. Akkreditiv) gehen zu Lasten des Bestellers.

7.
Gefahrübergang

1.      Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Werk von RUDOLF Medical verlassen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder RUDOLF Medical weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte beim Besteller, übernommen hat.

2.      Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann RUDOLF Medical den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn der Besteller hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere ist RUDOLF Medical berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von RUDOLF Medical bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass RUDOLF Medical keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. RUDOLF Medical ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von RUDOLF Medical gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

3.      Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die RUDOLF Medical nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

4.      Angelieferte Produkte sind vom Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.

8.
Mängelansprüche

1.      Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Ablieferung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probebenutzung, und RUDOLF Medical offene Mängel unverzüglich nach Ablieferung der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen RUDOLF Medical unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an RUDOLF Medical schriftlich zu beschreiben. Der Besteller muss außerdem bei Montage, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.

2.      Bei Mängeln der Produkte ist RUDOLF Medical nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist RUDOLF Medical verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Ersetzte Teile werden Eigentum von RUDOLF Medical und sind an RUDOLF Medical zurückzugeben.

3.      Sofern RUDOLF Medical zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die RUDOLF Medical zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

4.      Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von RUDOLF Medical zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn RUDOLF Medical den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Besteller statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.

5.      Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Benutzung oder Lagerung oder bestimmungswidriger Verwendung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere Ursache als den ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind.

6.      Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

7.      RUDOLF Medical übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

8.      Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) statt. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von RUDOLF Medical für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit RUDOLF Medical ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme von RUDOLF Medical zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von RUDOLF Medical in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

9.
Haftung von RUDOLF Medical

1.      Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet RUDOLF Medical unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit RUDOLF Medical ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet RUDOLF Medical nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von RUDOLF Medical auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

2.      Soweit die Haftung von RUDOLF Medical ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RUDOLF Medical.

10.
Produkthaftung

1.      Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller RUDOLF Medical im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Besteller hat die Veränderung der Produkte nicht zu vertreten.

2.      Wird RUDOLF Medical aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die RUDOLF Medical für erforderlich und zweckmäßig hält und RUDOLF Medical hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von RUDOLF Medical bleiben unberührt.

3.      Der Besteller wird RUDOLF Medical unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

11.
Höhere Gewalt

1.      Sofern RUDOLF Medical durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird RUDOLF Medical für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern RUDOLF Medical die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von RUDOLF Medical nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Soweit RUDOLF Medical von der Lieferpflicht frei wird, gewährt RUDOLF Medical etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.

2.      RUDOLF Medical ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und RUDOLF Medical an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird RUDOLF Medical nach Ablauf der Frist erklären, ob RUDOLF Medical von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.

12.
Medizinprodukte, Rückverfolgbarkeit

1.      Der Besteller stellt sicher, dass er in seinem Verantwortungsbereich alle etwa für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen des Medizinproduktegesetzes einhält. Er stellt insbesondere sicher, dass nur solche Personen mit den Produkten umgehen, die die entsprechenden fachlichen Qualifikationen haben. Er wird dafür Sorge tragen, dass die Produkte nicht mit Fremdprodukten kombiniert werden, es sei denn, dass derartige Kombinationen ausdrücklich durch RUDOLF Medical genehmigt sind. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass manche sich aus dem Medizinproduktegesetz ergebenden Pflichten nach den §§ 40 ff. Medizinproduktegesetz straf- oder bußgeldbewehrt sind.

2.      Der Besteller ist verpflichtet, geeignete und etwaigen gesetzlichen Anforderungen genügende Aufzeichnungen insbesondere zur Rückverfolgbarkeit der von RUDOLF Medical gelieferten Produkte zu führen und diese – vorbehaltlich etwaiger längerer gesetzlicher Aufbewahrungsfristen – für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren für medizinische Produkte der Klassen 1 bis 2b und mindestens für fünfzehn (15) Jahre für Produkte der Klasse 3 und höher ab dem Datum der erstmaligen Benutzung oder bei einer Weiterveräußerung ab dem Datum Rechnungsstellung an den
(End-)Kunden aufzubewahren und gegebenenfalls weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Rückverfolgbarkeit der Produkte sicher zu stellen. Er gewährleistet, dass die Kennzeichnung des Produkts so bestehen bleibt, dass im Falle eines festgestellten Fehlers die Eingrenzung der schadhaften Teile/ Produkte/ Chargen sichergestellt ist.

3.      Der Besteller ist verpflichtet, RUDOLF Medical unverzüglich schriftlich über sämtliche eigenen Erkenntnisse und sämtliche Mitteilungen von (End-)Kunden über Nebenwirkungen, wechselseitige Beeinflussungen, Fehlfunktionen, technische Mängel, Gegenanzeigen, Verfälschungen oder sonstige Risiken bei den Produkten von RUDOLF Medical zu informieren und RUDOLF Medical im Falle von Reklamationen, Vorkommnissen, Ausübung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und korrektiven Maßnahmen, insbesondere Rückrufen, angemessen zu unterstützen. Dies beinhaltet insbesondere die unverzügliche Ermöglichung der Einsichtnahme in die nach Ziffer 12 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen geführten Aufzeichnungen.

4.      Soweit der Besteller die Produkte im Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiter veräußert, wird er durch geeignete vertragliche Abreden mit seinen (End-)Kunden dafür sorgen, dass auch diese alle in ihrem Verantwortungsbereich etwa für sie geltenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen des Medizinproduktegesetzes, einhalten und eine Rückverfolgbarkeit der Produkte sichergestellt bleibt. Ferner wird der Besteller auch für eine sach- und fachgerechte Einweisung der (End-)Kunden in das Produkt Sorge tragen.

13.
Schutzrechte Dritter

Soweit RUDOLF Medical die Produkte nach den Zeichnungen, Modellen und Angaben des Bestellers fertigt, gewährleistet der Besteller, dass die Herstellung, Lieferung und Benutzung der Produkte keine in- oder ausländischen Patente, Gebrauchsmuster, Lizenzen oder sonstigen Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzt. Sofern RUDOLF Medical aufgrund der Herstellung, Lieferung und Benutzung der Produkte von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen wird, ist der Besteller verpflichtet, RUDOLF Medical von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht gilt nicht, wenn der Besteller die Verletzung der Schutzrechte Dritter nicht zu vertreten hat.

14.
Eigentumsvorbehalt

1.      Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die RUDOLF Medical aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von RUDOLF Medical. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von RUDOLF Medical nachzuweisen. Der Besteller tritt RUDOLF Medical schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. RUDOLF Medical nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an RUDOLF Medical zu leisten. Weitergehende Ansprüche von RUDOLF Medical bleiben unberührt.

2.      Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von RUDOLF Medical gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller RUDOLF Medical unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von RUDOLF Medical zu informieren und an den Maßnahmen von RUDOLF Medical zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, RUDOLF Medical die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von RUDOLF Medical zu erstatten, ist der Besteller RUDOLF Medical zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

3.      Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an RUDOLF Medical ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. RUDOLF Medical nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an RUDOLF Medical zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an RUDOLF Medical abgetretenen Forderungen treuhänderisch für RUDOLF Medical im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an RUDOLF Medical abzuführen. RUDOLF Medical kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber RUDOLF Medical nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an RUDOLF Medical abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.

4.      Auf Verlangen von RUDOLF Medical ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und RUDOLF Medical die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.

5.      Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist RUDOLF Medical unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von RUDOLF Medical gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat RUDOLF Medical oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann RUDOLF Medical die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.

6.      RUDOLF Medical ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von RUDOLF Medical aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen RUDOLF Medical.

7.      Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller RUDOLF Medical hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um RUDOLF Medical unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

15.
Rückgabe von Produkten

1.      Produkte dürfen nur an RUDOLF Medical zurückgegeben werden, wenn sich RUDOLF Medical vorher ausdrücklich mit der Rückgabe einverstanden erklärt hat. Die weiteren Einzelheiten zu der Rückgabe sind in den Rückgabebestimmungen geregelt, die auf der Website von RUDOLF Medical eingesehen werden können oder auf Wunsch zugesendet werden.

2.      Die Rückgabe der Produkte erfolgt durch deren Rücksendung an die von RUDOLF Medical angegebene Rücksendeadresse. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

3.      RUDOLF Medical stellt dem Besteller für die Wieder-
einlagerung und Warenprüfung der zurückgegebenen Produkte
10 % des Netto-Lieferpreises (ausschließlich etwaiger Versand- und Bearbeitungskosten), mindestens aber € 75,00 pro Produkt zuzüglich einer etwaig anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung. Der Betrag wird von der auszustellenden Gutschrift in Abzug gebracht. Etwaige Versand- und Bearbeitungskosten etc. der ursprünglichen Rechnung über den Lieferpreis werden nicht gutgeschrieben.

4.      Vorstehende Regelungen gelten nicht, wenn das Produkt mangelhaft ist oder der Besteller sonst gesetzlich zur Rückgabe der Produkte berechtigt ist.

16.
Geheimhaltung

1.      Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

2.      Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.

3.      Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

17.
Datenschutz

1.      Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

2.      Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

3.      Sollte der Besteller im Rahmen der Vertragsdurchführung für RUDOLF Medical personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

18.
Verhaltenskodex

Die Parteien sind verpflichtet, den jeweils gültigen Verhaltenskodex von RUDOLF Medical jederzeit und uneingeschränkt einzuhalten. Die jeweils aktuelle Fassung des Verhaltenskodex ist unter 

abrufbar.

19.
Schlussbestimmungen

1.      Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von RUDOLF Medical möglich.

2.      Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.      Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu RUDOLF Medical gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

4.      Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen RUDOLF Medical und dem Besteller der Sitz von RUDOLF Medical. RUDOLF Medical ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.

5.      Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von RUDOLF Medical ist der Sitz von RUDOLF Medical, soweit nichts anderes vereinbart ist.

6.      Die Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch. Bei einer unterschiedlichen Auslegung des deutschsprachigen und des englischsprachigen Textes hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

 

RUDOLF Medical GmbH + Co. KG, Zollerstr. 1, 78567 Fridingen, Germany

Stand: 1. Januar 2020